Einige außergewöhnliche Fälle, wo ich Menschen zu ihrem Recht verhelfen konnte:

Wiederauflebensrente Foto7x

Wenn eine Witwe wieder heiratet, fällt die Witwenrente grundsätzlich wieder weg. Wird diese erneute Ehe jedoch wieder aufgelöst (z.B. durch Scheidung vom oder Tod des 2. Ehemannes), so lebt die Witwenrente wieder auf, d.h. es entsteht ein erneuter Anspruch auf Witwenrente nach dem 1. Ehegatten. Für die Sachbearbeitung ist hier ein kleiner Kniff zu beachten, denn es gibt zwei wichtige Daten (sog. Leistungsfälle) zu beachten: Anspruchsauslösend ist natürlich das Datum der Auflösung der 2. Ehe (hier: Rechtskraft der Scheidung), für die Rentenberechnung und hier ganz besonders die Zurechnungszeit ist jedoch das Sterbedatum des ersten Mannes maßgebend. Die Zurechnungszeit steuert ganz wesentlich die Rentenhöhe einer Witwenrente. Beide Daten zu verwechseln ist ein nur scheinbar kleiner Fehler, der jedoch gewaltige Auswirkungen haben kann: statt ca. 650 €, wie vorher errechnet, waren es plötzlich nur noch 200 €, die Frau N. bekommen sollte. Und ein Fehler, der kaum zu finden ist! Vier Jahre rannte Frau N. von Pontius zu Pilatus, ehe sie durch einen Zufall zu mir kam. Frau N. war nicht auf Rosen gebettet, nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes drohte „Hartz IV“. Um so dankbarer war sie über die kräftige Nachzahlung von rund 20.000 €.

Ein fast hoffnungsloser Fall:

Frau B. war viele Jahre erfolgreich in ihrem Beruf. Dann plötzlich gab es ein Ereignis, das ihr offenbar den Boden unter den Füßen wegriss. Über Jahre ging sie kaum aus dem Haus, versteckte sich vor aller Welt, ging auch nicht zum Arzt, sondern lebte wohl sehr isoliert im niederländisch-deutschen Grenzgebiet. In den Niederlanden wandte sie sich ein einziges Mal hilfesuchend an die dortigen Behörden, welche auf einem Zettel eine Arbeitsfähigkeit von 1 Stunde am Tag feststellten. Das war der einzige Beweis für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, den es gab! Verschiedenste Stellen hatten sie abgewiesen, da sie es für sinnlos hielten, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nämlich nur gezahlt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre an Pflichtbeitragszeiten liegen. Das niederländische Attest war knapp 2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem letzten Job ausgestellt worden, unsere einzige Chance! Als die Rentenversicherung dieses Attest und damit den Rentenantrag unter Hinweis auf § xy SGB X (die Behörde ist nicht an ausländische Entscheidungen gebunden) ablehnen wollte, hatten wir sie: dem Argument, dass dieses Papier lediglich eine Tatsachenfeststellung und keine juristische Entscheidung sei, konnten sie sich nicht entziehen, und so kam der Rentenantrag doch noch durch!

Noch so ein aussichtsloser Fall:

Eine posttraumatische Belastungsstörung ist ein kompliziertes und langwieriges Krankheitsgeschehen, dass die Betroffenen im übertragenen Sinne ganz schrecklich lähmt. Sie ist sehr schwer zu diagnostizieren und möglicherweise noch schwerer zu behandeln. Was nun aber, wenn Ärzte Teil des traumatischen Geschehens (gewesen) sind, mit der Folge, dass Frau D. nicht die Kraft besitzt, zu einem Arzt oder einer Ärztin zu gehen, ihm oder ihr die Hand zur Begrüßung zu geben oder ihm/ihr beim Gespräch in die Augen zu sehen. Dann ist nicht nur der Arzt beleidigt (sic!), sondern es fehlt jede Grundlage, um eine Rente wegen Erwerbsminderung feststellen zu können! Das waren lange und komplizierte Gespräche, bis der Ärztliche Dienst der Rentenversicherung schließlich trotzdem eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligte.