Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Themen des Rentenrechts.

Ab 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten vollständig aufgehoben. DAdurch ergeben sich viele neue Möglichkeiten.

Es besteht nämlich jetzt die Möglichkeit, noch während Ihrer Beschäftigung (sofern Sie die Mindestaltersgrenze erreicht haben und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzunge erfüllen) bereits eine Rente zu beziehen!

Eine häufig gestellte Frage lautet: muss mich mein Arbeitgeber dann nicht abmelden o.ä.?

Nein! Sozialversicherungsrechtlich ändert sich durch den Parallelbezug Rente + Gehalt gar nichts, sie bleiben weiter in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert wie bisher.

Diese Option ist besonders interessant für Menschen, die die Wartezeit von 45 Jahren (=540 Monaten) bereits erfüllt haben.

Sie kann aber auch interessant sein für diejeinigen, die die 45 Jahre nicht erfüllt haben und deswegen nur eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen können.

 

Am besten rufen Sie mich an, damit wir einen Termin zur ausführlichen Beratung vereinbaren können.

Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) funktioniert als Umlageverfahren zwar grundsätzlich anders als andere Kapitalmarktprodukte, dennoch kann man so etwas wie eine interne oder fiktive Rendite der GRV definieren. Dieser Renditebegriff wurde in den 90er Jahren von Ohsmann/Stolz bei der DRV Bund (damals noch BfA) entwickelt. Auf der Basis dieses Renditebegriffs habe ich die aktuellen Werte für die Rentenrendite berechnet.

Im Jahre 2019 beträgt die Rendite für

   - unverheiratete Männer 2,58%

   - Frauen und verheiratete Männer 3,80%

   - und im gewichteten Mittel 3,52%.

Anmerkungen und Erläuterungen:

1. Warum wird zwischen Frauen und Männern unterschieden?

Frauen haben eine im Mittel ca. 3 bis 5 Jahre höhere Lebenserwartung als Männer, so dass bei sonst gleicher Beitragsleistung die Gesamtrentenleistung und damit die Rendite höher ist als bei Männern.

2. Warum wird zwischen verheirateten und unverheirateten Männern unterschieden?

Erstens haben verheiratete Männer eine etwas höhere Lebenserwartung als unverheiratete Männer. Zweitens kommt bei den verheirateten Männern ja noch die Witwenrente dazu, so dass die Rentensumme insgesamt in etwa der der Frauen entspricht.

3. Wie ist das gewichtete Mittel definiert?

Beim gewichteten Mittel habe ich unterstellt, dass ungefähr die Hälfte aller Männer, die Altersrentner sind, verheiratet sind.

4. Worauf beruhen die Berechnungen?

Bei den Berechnungen handelt es sich um Modellrechnungen für einen Standardeckrentner. Berücksichtigt habe ich die Niedrigzinsphase sowie die Tatsache, dass die jährlichen Rentensteigerungen in den letzten 20 Jahren sich im Mittel um den Wert von 1,5 % bewegten.

Diese Berechnung wird von Zeit zu Zeit mit den jeweils aktuellen Werten fortgeschrieben.

 

 

Endlich ist sie da: die Neuauflage des umfassenden Renten- und Altersvorsorgeratgebers: "Mach die Rente zu deinem Projekt - Altersvorsorge in jeder Lebensphase mit der AidA-Strategie" von Thomas Gasch. Was zunächst wie eine Hornbach-Reklame klingt, ist mehr. Dem Autoren ist es gelungen, anhand von typischen Beispielen aus den verschiedenen Lebensphasen Tipps herauszuarbeiten, die zeigen, wie langfristig strategisches Denken und Planen anstelle kurzfristiger Ansätze insgesamt zu mehr Lebensfreude und zu einer glücklichen Rente führen kann. Oftmals sind es die kleinen Stellschrauben, die den Unterschied machen, so dass man Gaschs These, dass Altersvorsorge im Kreißsaal beginnt und mit dem Eintritt in die Rente noch längst nicht abgeschlossen ist, gerne folgt. Diese weichen Faktoren (mehr Bewegung, gesündere Ernährung u.v.m.) kosten häufig nicht viel und bewirken am Ende (das ja immer offen und nicht planbar ist) oft mehr als die harten Faktoren wie etwa die dritte Nachkommastelle beim Rendite- und Produktvergleich verschiedener Riesterrentenanbieter. Bei der Lektüre wird schnell deutlich: Gasch, der selber ein berüchtigter Sparfuchs ist, weiß, wovon er schreibt und redet. Kurzum: ein lesenswertes Buch, komplett überarbeitet und jetzt in der 2. Auflage im Walhalla-Verlag erschienen.

 

Mit kluger Planung früher in Rente

So heißt das neue Buch des Autors Thomas Gasch, mit dem er die Strategien betrachtet, um trotz aller bekannten Probleme ein auskömmliches Leben im Alter führen zu können. Das Buch ist wieder mit vielen praktischen Tipps versehen (die oft kein oder nicht viel Geld kosten!), und es hat das Zeug, zum Klassiker der Vorsorge-Literatur zu werden. Ein rundum empfehlenswertes Buch!

Aktueller Rentenwert ab 1.7.2023: einheitlich 37,60 €

Damit ist die Angleichung "West-Ost" in rentenrechtlicher Hinsicht abgeschlossen. Die Umrechnungsfaktoren für Entgelte im Beitrittsgebiet (Anlage 10 zum SGB VI) bleiben natürlich bestehen.

Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ab 1.1.2023

Achtung! Dies gilt nur für Altersrenten, nicht aber für Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit; hier wurden die Grenzen lediglich angehoben.

Für alle Menschen ab 63, die die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (Wartezeit von 35 bzw. 45 Jahren) entsteht dadruch die spannende Überlegung, bereits jetzt in Rente zu gehen. Die Entgeltpunkte, die man nach Rentenbeginn erwirbt, führen dann zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Rentenerhöhung. Eine solche Lösung kann sich selbst dann rechnen, wenn man eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nimmt, und diese Abschläge aber sofort wieder durch eine Ausgleiszahlung nach § 187 a SGB VI einzahlt.

Gerne prüfe ich das für Sie und geben Ihnen eine prognostische Einschätzung (die man dann mit seiner/-m Steuerberater*in klären sollte). Diese Einschätzung ist jedoch immer mit kleinen Unsicherheiten behaftet, da sie natürlich auch von der weiteren Entwicklung der maßgebenden Parameter abhängt.

Aktueller Rentenwert ab 1.7.2022
  • ARW-West = 36,02 €
  • ARW-Ost   = 35,52 €

Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 des SGB VI für die Umrechnung von Ost- auf West-Entgelten: 1,0280 (für das Jahr 2023)

Somit "bringt" ein RV-pflichtiges Brutto-Entgelt von 10.000 € folgende Rentenanwartschaft:

  • West-Entgelt: 10.000 / 43142 x 36,02 € = 8,35 €
  • Ost-Entgelt: 10.000 x 1,0280 = 10.280 €, also 10.280 / 43142 x 35,52 € = 8,46 €.

Mütterrente 1 & 2:

Seit 1986 fördert der Gesetzgeber die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, zunächst mit einem Jahr Kindererziehungszeiten. Dabei wird im Prinzip so getan, als habe die überwiegend das Kind erziehende Mutter (bzw. der Vater) im ersten Jahr nach dem Monat der Geburt als Durchschnittsverdiener gearbeitet und somit einen Entgeltpunkt erworben. Hat man daneben tatsächlich gearbeitet, so wird beides addiert - bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 1992 dann wurde dies ausgeweitet, und es gab fortan 3 Jahre an Kindererziehungszeiten, aber nur für Kinder, die ab 1992 geboren wurden. Ergänzt wurde dies durch die Einführung von Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, und zwar für alle Mütter, die nach 1921 geboren wurden. Viele empfanden dies als ungerecht, auch wenn die Gerichte dem Gesetzgeber hier einen weiten Handlungsspielraum eingeräumt hatten. So kam es 2014 schließlich dazu, dass für vor 1992 geborene Kinder ein zweites Jahr und seit dem 1.1.2019 schließlich ein weiteres halbes Jahr an Kindererziehungszeiten anerkannt wurden, sog. Mütterrente 1&2. Insgesamt hat also eine Mutter mit zwei Kindern, sofern sie diese in den jeweils ersten 2 1/2-Jahren in Deutschland erzogen hat, in der Regel bereits einen eigenen Rentenanspruch. Allerdings sind hier Besonderheiten zu beachten und Ausnahmen abzuklären. Sind die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten bereits schon einmal verbindlich anerkannt worden, ist nichts zu veranlassen: Diese Fälle sollen maschinell bearbeitet werden. Allerdings klappt dies nicht immer, so können Fälle mit Überschneidungen bei Auslandszeiten nach wie vor nicht automatisch erledigt werden. In diesen Fällen müssen Sie sich an Ihren RV-Träger wenden. Gerne übernehme ich das für Sie.

Flexirente

Unter diesem Begriff verbirgt sich seit 2017 eine Reihe von Regelungen zum Hinzuverdienst neben dem Rentenbezug (flexible anstatt starre Teilrente).

Teilrenten

Die höchstmögliche wählbare Teilrente beträgt 99,99%. Gerne berate ich Sie dazu, wann das sinnvoll ist - und wann evtl. nicht.

Grundrente

Seit einiger Zeit werden die ersten Bescheide zur Grundrente verschickt. Dabei ergeben sich viele Fragen, da der Grundrentenzuschlag auf den Steuerdaten des Vorvorjahres beruht, so dass unter Umständen auch dann kein Anspruch besteht, wenn Sie im laufenden Jahr ein sehr viel geringeres Einkommen als z.B. in 2020 haben. Was ich nicht prüfen kann: den zugrunde liegenden Steuerbescheid bzw. die vom Finanzamt gemeldeten Daten. Meine Prüfung beschränkt sich auf die korrekte Anwendung der rentenrechtlichen Bestimmungen.

Einige außergewöhnliche Fälle, wo ich Menschen zu ihrem Recht verhelfen konnte:

Wiederauflebensrente Foto7x

Wenn eine Witwe wieder heiratet, fällt die Witwenrente grundsätzlich wieder weg. Wird diese erneute Ehe jedoch wieder aufgelöst (z.B. durch Scheidung vom oder Tod des 2. Ehemannes), so lebt die Witwenrente wieder auf, d.h. es entsteht ein erneuter Anspruch auf Witwenrente nach dem 1. Ehegatten. Für die Sachbearbeitung ist hier ein kleiner Kniff zu beachten, denn es gibt zwei wichtige Daten (sog. Leistungsfälle) zu beachten: Anspruchsauslösend ist natürlich das Datum der Auflösung der 2. Ehe (hier: Rechtskraft der Scheidung), für die Rentenberechnung und hier ganz besonders die Zurechnungszeit ist jedoch das Sterbedatum des ersten Mannes maßgebend. Die Zurechnungszeit steuert ganz wesentlich die Rentenhöhe einer Witwenrente. Beide Daten zu verwechseln ist ein nur scheinbar kleiner Fehler, der jedoch gewaltige Auswirkungen haben kann: statt ca. 650 €, wie vorher errechnet, waren es plötzlich nur noch 200 €, die Frau N. bekommen sollte. Und ein Fehler, der kaum zu finden ist! Vier Jahre rannte Frau N. von Pontius zu Pilatus, ehe sie durch einen Zufall zu mir kam. Frau N. war nicht auf Rosen gebettet, nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes drohte „Hartz IV“. Um so dankbarer war sie über die kräftige Nachzahlung von rund 20.000 €.

Ein fast hoffnungsloser Fall:

Frau B. war viele Jahre erfolgreich in ihrem Beruf. Dann plötzlich gab es ein Ereignis, das ihr offenbar den Boden unter den Füßen wegriss. Über Jahre ging sie kaum aus dem Haus, versteckte sich vor aller Welt, ging auch nicht zum Arzt, sondern lebte wohl sehr isoliert im niederländisch-deutschen Grenzgebiet. In den Niederlanden wandte sie sich ein einziges Mal hilfesuchend an die dortigen Behörden, welche auf einem Zettel eine Arbeitsfähigkeit von 1 Stunde am Tag feststellten. Das war der einzige Beweis für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, den es gab! Verschiedenste Stellen hatten sie abgewiesen, da sie es für sinnlos hielten, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nämlich nur gezahlt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre an Pflichtbeitragszeiten liegen. Das niederländische Attest war knapp 2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem letzten Job ausgestellt worden, unsere einzige Chance! Als die Rentenversicherung dieses Attest und damit den Rentenantrag unter Hinweis auf § xy SGB X (die Behörde ist nicht an ausländische Entscheidungen gebunden) ablehnen wollte, hatten wir sie: dem Argument, dass dieses Papier lediglich eine Tatsachenfeststellung und keine juristische Entscheidung sei, konnten sie sich nicht entziehen, und so kam der Rentenantrag doch noch durch!

Noch so ein aussichtsloser Fall:

Eine posttraumatische Belastungsstörung ist ein kompliziertes und langwieriges Krankheitsgeschehen, dass die Betroffenen im übertragenen Sinne ganz schrecklich lähmt. Sie ist sehr schwer zu diagnostizieren und möglicherweise noch schwerer zu behandeln. Was nun aber, wenn Ärzte Teil des traumatischen Geschehens (gewesen) sind, mit der Folge, dass Frau D. nicht die Kraft besitzt, zu einem Arzt oder einer Ärztin zu gehen, ihm oder ihr die Hand zur Begrüßung zu geben oder ihm/ihr beim Gespräch in die Augen zu sehen. Dann ist nicht nur der Arzt beleidigt (sic!), sondern es fehlt jede Grundlage, um eine Rente wegen Erwerbsminderung feststellen zu können! Das waren lange und komplizierte Gespräche, bis der Ärztliche Dienst der Rentenversicherung schließlich trotzdem eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligte.