Aktueller Rentenwert ab 1.7.2023: einheitlich 37,60 €

Damit ist die Angleichung "West-Ost" in rentenrechtlicher Hinsicht abgeschlossen. Die Umrechnungsfaktoren für Entgelte im Beitrittsgebiet (Anlage 10 zum SGB VI) bleiben natürlich bestehen.

Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ab 1.1.2023

Achtung! Dies gilt nur für Altersrenten, nicht aber für Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit; hier wurden die Grenzen lediglich angehoben.

Für alle Menschen ab 63, die die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (Wartezeit von 35 bzw. 45 Jahren) entsteht dadruch die spannende Überlegung, bereits jetzt in Rente zu gehen. Die Entgeltpunkte, die man nach Rentenbeginn erwirbt, führen dann zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Rentenerhöhung. Eine solche Lösung kann sich selbst dann rechnen, wenn man eine Rente mit Abschlägen in Anspruch nimmt, und diese Abschläge aber sofort wieder durch eine Ausgleiszahlung nach § 187 a SGB VI einzahlt.

Gerne prüfe ich das für Sie und geben Ihnen eine prognostische Einschätzung (die man dann mit seiner/-m Steuerberater*in klären sollte). Diese Einschätzung ist jedoch immer mit kleinen Unsicherheiten behaftet, da sie natürlich auch von der weiteren Entwicklung der maßgebenden Parameter abhängt.

Aktueller Rentenwert ab 1.7.2022
  • ARW-West = 36,02 €
  • ARW-Ost   = 35,52 €

Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 des SGB VI für die Umrechnung von Ost- auf West-Entgelten: 1,0280 (für das Jahr 2023)

Somit "bringt" ein RV-pflichtiges Brutto-Entgelt von 10.000 € folgende Rentenanwartschaft:

  • West-Entgelt: 10.000 / 43142 x 36,02 € = 8,35 €
  • Ost-Entgelt: 10.000 x 1,0280 = 10.280 €, also 10.280 / 43142 x 35,52 € = 8,46 €.

Mütterrente 1 & 2:

Seit 1986 fördert der Gesetzgeber die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, zunächst mit einem Jahr Kindererziehungszeiten. Dabei wird im Prinzip so getan, als habe die überwiegend das Kind erziehende Mutter (bzw. der Vater) im ersten Jahr nach dem Monat der Geburt als Durchschnittsverdiener gearbeitet und somit einen Entgeltpunkt erworben. Hat man daneben tatsächlich gearbeitet, so wird beides addiert - bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 1992 dann wurde dies ausgeweitet, und es gab fortan 3 Jahre an Kindererziehungszeiten, aber nur für Kinder, die ab 1992 geboren wurden. Ergänzt wurde dies durch die Einführung von Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, und zwar für alle Mütter, die nach 1921 geboren wurden. Viele empfanden dies als ungerecht, auch wenn die Gerichte dem Gesetzgeber hier einen weiten Handlungsspielraum eingeräumt hatten. So kam es 2014 schließlich dazu, dass für vor 1992 geborene Kinder ein zweites Jahr und seit dem 1.1.2019 schließlich ein weiteres halbes Jahr an Kindererziehungszeiten anerkannt wurden, sog. Mütterrente 1&2. Insgesamt hat also eine Mutter mit zwei Kindern, sofern sie diese in den jeweils ersten 2 1/2-Jahren in Deutschland erzogen hat, in der Regel bereits einen eigenen Rentenanspruch. Allerdings sind hier Besonderheiten zu beachten und Ausnahmen abzuklären. Sind die Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten bereits schon einmal verbindlich anerkannt worden, ist nichts zu veranlassen: Diese Fälle sollen maschinell bearbeitet werden. Allerdings klappt dies nicht immer, so können Fälle mit Überschneidungen bei Auslandszeiten nach wie vor nicht automatisch erledigt werden. In diesen Fällen müssen Sie sich an Ihren RV-Träger wenden. Gerne übernehme ich das für Sie.

Flexirente

Unter diesem Begriff verbirgt sich seit 2017 eine Reihe von Regelungen zum Hinzuverdienst neben dem Rentenbezug (flexible anstatt starre Teilrente).

Teilrenten

Die höchstmögliche wählbare Teilrente beträgt 99,99%. Gerne berate ich Sie dazu, wann das sinnvoll ist - und wann evtl. nicht.

Grundrente

Seit einiger Zeit werden die ersten Bescheide zur Grundrente verschickt. Dabei ergeben sich viele Fragen, da der Grundrentenzuschlag auf den Steuerdaten des Vorvorjahres beruht, so dass unter Umständen auch dann kein Anspruch besteht, wenn Sie im laufenden Jahr ein sehr viel geringeres Einkommen als z.B. in 2020 haben. Was ich nicht prüfen kann: den zugrunde liegenden Steuerbescheid bzw. die vom Finanzamt gemeldeten Daten. Meine Prüfung beschränkt sich auf die korrekte Anwendung der rentenrechtlichen Bestimmungen.