Beide Begriffe haben nichts miteinander zu tun, werden aber gelegentlich verwechselt. Elternzeit ist der durch das Elterngeld geförderte Sonderurlaub nach der Geburt eines Kindes, den ein oder beide Elternteile bekommen können.
In der Rentenversicherung gibt es jedoch drei Arten von Bonusleistungen für die Kindererziehung:
Die gesetzliche Mutterschutzfrist beträgt 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt (bei Zwillingen 12 Wochen) und wird der Mutter als sogenannte beitragsfreie Anrechnungszeit gutgeschrieben, wobei u.U. noch ein Unterbrechungstatbestand zu prüfen ist. Das bedeutet, wenn eine versicherte Beschäftigung unterbrochen oder die Mutter noch keine 25 ist, wird diese Zeit später mit dem Gesamtleistungswert, der sich aus allen Rentenzeiten Ihres Versicherungslebens errechnet, bewertet.
Die Kindererziehungszeit ist eine Pflichtbeitragszeit, die mit einem Entgeltpunkt pro Jahr bewertet wird. Sie umfasst die ersten 30 bzw. 36 Kalendermonate (Geburten vor 1992 bzw. nach 1991) nach dem Geburtsmonat. Sie wird monatsweise demjenigen Elternteil zugeordnet, der oder die das Kind in dem betreffenden Monat überwiegend erzogen hat, wobei eine willkürliche Zuordnung möglich, aber meist nicht sinnvoll ist. Sie ist - mit Ausnahmen - beschränkt auf Zeiten in Deutschland. Ausländer müssen weitere Besonderheiten beachten.
Die Kinderberücksichtigungszeit schließt evtl. Versicherungslücken bis zum 10. Lebensjahr des Kindes und wahrt somit Rentenansprüche. Unter besonderen Voraussetzungen erhalten diese Zeiten auch eine zusätzliche Bewertung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berücksichtigungszeit sind die gleichen wie bei der Kindererziehungszeit, allerdings werden Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, ausgenommen.