Wiederauflebensrente

Wenn eine Witwe wieder heiratet, fällt die Witwenrente grundsätzlich wieder weg. Wird diese erneute Ehe jedoch wieder aufgelöst (z.B. durch Scheidung vom oder Tod des 2. Ehemannes), so lebt die Witwenrente wieder auf, d.h. es entsteht ein erneuter Anspruch auf Witwenrente nach dem 1. Ehegatten.
Für die Sachbearbeitung ist hier ein kleiner Kniff zu beachten, denn es gibt zwei wichtige Daten (sog. Leistungsfälle) zu beachten: Anspruchsauslösend ist natürlich das Datum der Auflösung der 2. Ehe (hier: Rechtskraft der Scheidung), für die Rentenberechnung und hier ganz besonders die Zurechnungszeit ist jedoch das Sterbedatum des ersten Mannes maßgebend. Die Zurechnungszeit steuert ganz wesentlich die Rentenhöhe einer Witwenrente.
Beide Daten zu verwechseln ist ein nur scheinbar kleiner Fehler, der jedoch gewaltige Auswirkungen haben kann: statt ca. 650 €, wie vorher errechnet, waren es plötzlich nur noch 200 €, die Frau N. bekommen sollte. Und ein Fehler, der kaum zu finden ist! Vier Jahre rannte Frau N. von Pontius zu Pilatus, ehe sie durch einen Zufall zu mir kam. Frau N. war nicht auf Rosen gebettet, nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes drohte „Hartz IV“.
Umso dankbarer war sie über die kräftige Nachzahlung von rund 20.000 €.