Die Rentenauskunft oder Renteninformation liegt vor Ihnen. Wissen Sie schon, wieviel Rente Ihnen später tatsächlich zur Verfügung steht?

Beachten muss man zum einen die Abschläge, die bei vorgezogenem Rentenbeginn abzuziehen sind. Hier haben Laien oft falsche Vorstellungen.

Zum anderen müssen Sie von Ihrer Rente auch noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, sofern Sie die Voraussetzungen für die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) erfüllen. Und zwar von allen Renten der 1. und 2. Schicht (Gesetzliche Rente und Betriebsrente).

In meiner Beratung lege ich Wert darauf, diese Abzüge deutlich zu machen, um Sie vor späteren Überraschungen zu schützen.

Wie hoch sind die Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung?

  Gesetzliche Rente Betriebsrente
Krankenversicherung halber Beitrag voller Beitrag(*)
KV-Zusatzbeitrag halber Beitrag voller Beitrag(*)
Pflegeversicherung voller Beitrag voller Beitrag
Summe der ges. Abzüge  ca. - 11% ca. - 20%

(*) Seit 2020 sind die ersten ca. 160 € an Betriebsrente in der Krankenversicherung (und nur dort!) beitragsfrei. Dieser Wert ist dynamisch, er bringt Ihnen eine Beitragsentlastung von rund 25 € im Monat.

Den Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse individuell fest; durchschnittlich beträgt der Wert 1,3%.

Außerdem werden unter Umständen Steuern auf die Rente fällig. Und zwar steigt der Anteil der Rentner/-innen, die tatsächlich Steuern zahlen müssen, durch die Rentenbesteuerungsreform aus dem Jahre 2005, infolge des Absenkens der Freibeträge, Jahr für Jahr an. Begann die Rente in 2020, lag der Freibetrag bei 20%, ab 2021 sinkt er um 1 Prozentpunkt in Jahresschritten bis auf 0% im Jahre 2040, in 2022 liegt er somit bei 18%. Meine Empfehlung an alle angehenden Rentner/-innen lautet daher: Machen Sie eine Steuererklärung (sofern Sie es nicht ohnehin schon tun), und zwar für das Jahr des Rentenbeginns und für das Jahr danach.